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Falltraining Vertragliche Schuldverhältnisse - Examensrelevante Probleme in 20 Fällen

vhb-Kursdemo, Prof. Dr. Müßig

Onglets

Sachverhalt
 
A hat im Jahr 2011 zwei Pauschalreisen gebucht. Leider verliefen beide Reisen nicht ohne Probleme.
 
Zunächst hat A im Passauer Reisebüro „Hin und Weg“ eine zweiwöchige Pauschalreise für die Zeit vom 10.2. bis 24.2.2012 nach Tunesien gebucht, die vom Reiseveranstalter FUI angeboten wird. Der Reisepreis umfasst Flug, Aufenthalt und Vollpension im „Club-Resort Sunny Djerba“. Im Reiseprospekt von FUI, in dem das Hotel beschrieben ist, werden dem Kunden umfangreiche Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden können. Hingewiesen wird dabei unter anderem auf einen auf dem Clubgelände befindlichen Reitstall, der Reitausflüge in die nähere Umgebung anbietet.
Nachdem die ersten Urlaubstage für A recht erholsam waren, ereignet sich dann leider ein unerfreulicher Zwischenfall: Am 15.2.2012 nimmt A an einem Ausritt teil, den er beim Club-Personal gebucht und bezahlt hatte. Dabei kommt es zu einem Unfall, als das Pferd plötzlich (ohne Verschulden des A) scheut und den A abwirft, woraufhin er eine Oberschenkelhalsfraktur erleidet und drei Wochen im Krankenhaus verbringen muss, nachdem er noch am Unfalltag nach Deutschland zurückgeflogen wurde.
Am 17.3.2012 wendet sich A an den Reiseveranstalter FUI und verlangt aufgrund dieses Vorfalls Reisepreisrückzahlung, Schadensersatz wegen Arztbehandlungskosten und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit sowie Schmerzensgeld.
A ist der Auffassung, das Pferd sei für den Ausritt ungeeignet gewesen, da es schon vorher einige Male zu einem Abwurf des jeweiligen Reiters gekommen war. Dies stelle einen Reisemangel dar, für den FUI als Reiseveranstalter einstehen müsse.
FUI hingegen lehnt eine Haftung ab. Sie habe schließlich den Reitausflug nur vermittelt, Bestandteil des Reisevertrages sei dieser aber nicht gewesen. A habe den Ausflug ja auch nicht bei FUI, sondern direkt im Club gebucht und bezahlt. Außerdem sei ihr als Reiseveranstalter auch gar nicht bekannt gewesen, dass das Pferd als „temperamentvoll“ galt und nicht zum ersten Mal einen Urlauber abgeworfen habe.
 
Nachdem A seine Verletzung auskuriert hat, möchte er sich zum Ausgleich für den missglückten Tunesien-Urlaub nun eine Kreuzfahrt gönnen. Er bucht daher wiederum im Reisebüro eine einwöchige Kreuzfahrt durch die Karibik inklusive Hin- und Rückflug. Anbieter ist der Reiseveranstalter „Ocean Cruise Tours“ (O).
Als A am Anreisetag, dem 17.11.2012, am Zielflughafen in Miami/Florida ankommt, wird er von der Reiseleitung in Empfang genommen, die ihm mitteilt, dass die Kreuzfahrt leider nicht stattfinden könne, da für die gesamte Karibik vor wenigen Stunden eine Hurrikanwarnung herausgegeben worden und allen Kreuzfahrtreedereien daher dringend empfohlen worden sei, geplante Kreuzfahrten abzusagen. Als Ausgleich bietet die Reiseleitung ihm einen einwöchigen Badeaufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel in Florida an. A ist damit aber nicht einverstanden und verlangt die sofortige Rückbeförderung nach Deutschland, woraufhin er auf Kosten der O den Rückflug antritt.
Wieder in Deutschland angekommen, wendet sich A nach drei Wochen an O und verlangt die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises. O ist der Ansicht, dass sämtliche Ansprüche des A ausgeschlossen seien, da § 17 des vorformulierten Reisevertrages lautet: „Ansprüche nach §§  651c ff. BGB hat der Reisende binnen einer Woche nach Reisebeendigung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen“.
Hilfsweise macht O geltend, dass ihm jedenfalls ein Gegenanspruch für die erbrachte Leistung des Hinfluges zustehe, außerdem müsse sich A auch hälftig an den Rückflugkosten beteiligen. A lehnt das empört ab, da die Reise für ihn letztlich völlig sinnlos gewesen sei.
 
1) Kann A von FUI Reisepreisrückzahlung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen?
 
2) Kann A von O die Rückzahlung des Reisepreises verlangen?

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