Arbeitsstrafrecht
vhb-Kursdemo, Prof. Dr. Robert Esser
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§ 11 Arbeitsschutzstrafrecht – § 25 ArbSchG, §§ 22, 23 ArbZG, § 14 AltersteilzeitG, § 21 MuSchG, § 58 JArbSchG
A) §§ 25, 26 ArbSchG
= Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
I. Allgemeines
- „Sicherheit“ = Schutz vor technisch oder organisatorisch verursachten bzw. verhältnis- oder verhaltensbedingten Unfällen bei der Arbeit
- nicht: Hausangestellte in privaten Haushalten, § 1 Abs. 2 ArbSchG
- § 13 ArbSchG
- Unterlassen: Garantenstellung wegen arbeitsschutzrechtlicher Pflicht zur Schadensabwendung
II. § 25 ArbSchG: Ordnungswidrigkeitstatbestände
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.“
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
III. § 26 ArbSchG: Straftatbestände
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.“
1. § 26 Nr. 1 ArbSchG
2. § 26 Nr. 2 ArbSchG
IV. Konkurrenzen
- Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen mit Fahrlässigkeitsdelikten
--> Arg: eigener Unwertgehalt der vorsätzlich begangenen Tat
Literaturhinweise
- Kraft, in: Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 2012, Kapitel 2 Rn. 920 ff.
A) §§ 25, 26 ArbSchG
= Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
I. Allgemeines
- Funktion des ArbSchG
- „Sicherheit“ = Schutz vor technisch oder organisatorisch verursachten bzw. verhältnis- oder verhaltensbedingten Unfällen bei der Arbeit
- Geltungsbereich des ArbSchG
- nicht: Hausangestellte in privaten Haushalten, § 1 Abs. 2 ArbSchG
- Adressat des ArbSchG (Täterkreis)
- § 13 ArbSchG
- Schutz der Beschäftigten, § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 7 ArbSchG, vor allem: Arbeitnehmer, § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
- Tathandlung
- Unterlassen: Garantenstellung wegen arbeitsschutzrechtlicher Pflicht zur Schadensabwendung
II. § 25 ArbSchG: Ordnungswidrigkeitstatbestände
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.“
1. Objektiver Tatbestand
- Abs. 1 Nr. 1: § 6 Abs. 1 MuSchArbV, § 18 BioStoffV
- Vgl. § 130 OWiG, § 30 OWiG
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Bei Fahrlässigkeit: objektiver Sorgfaltsmaßstab --> § 3 Abs. 1 ArbSchG (Pflicht, sich über die Rechtslage zu informieren, trifft den Arbeitgeber bzw. seine Beauftragten oder Organe iSd § 9 OWiG)
III. § 26 ArbSchG: Straftatbestände
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.“
1. § 26 Nr. 1 ArbSchG
- (P) Beharrlichkeit --> mindestens zwei Verstöße
2. § 26 Nr. 2 ArbSchG
- Konkretes Gefährdungsdelikt
- Vorsätzlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2a ArbSchG
- Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten
- Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Gefährdung
IV. Konkurrenzen
- Verhältnis von § 26 ArbSchG zu § 25 ArbSchG: Qualifikation
- Tateinheit bei Konkurrenz von:
- Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen mit Fahrlässigkeitsdelikten
--> Arg: eigener Unwertgehalt der vorsätzlich begangenen Tat
Literaturhinweise
- Kraft, in: Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 2012, Kapitel 2 Rn. 920 ff.
Wiederholungsfragen
1. Welchen Zweck verfolgt das ArbSchG?
2. Auf welche Fälle ist das ArbSchG anwendbar?
1. Welchen Zweck verfolgt das ArbSchG?
2. Auf welche Fälle ist das ArbSchG anwendbar?