Menschenrechtsschutz
vhb-Kursdemo, Prof. Dr. Robert Esser
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In dieser Kursdemo finden Sie einen kurzen Einblick in ein Lernmodul der Onlinevorlesung. Um uneingeschränkten Zugriff auf alle Kursinhalte zu erhalten, melden Sie sich bitte über die Homepage www.vhb.org zum Kurs an. Wir würden uns freuen, Sie in diesem Onlinekurs begrüßen zu dürfen und wünschen Ihnen viel Erfolg und Freude mit dem Onlinenangebot der VHB und der Universität Passau!
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Menschenrechtsschutz: Begriff und historische Entwicklung
I. Was ist ein "Menschenrecht"?
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II. Historische Entwicklung
Die Virginia Bill of Rights von 1776 stellt den ersten eigentlichen Menschenrechtskatalog dar, auch wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen noch von den Garantien ausgeschlossen waren; zu den garantierten Rechten gehören das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, die Presse- und Versammlungsfreiheit, das Freizügigkeits- und Petitionsrecht sowie der Anspruch auf Rechtsschutz und das Wahlrecht.
Vom Vorbild der USA geprägt ist auch die nach der französischen Revolution erlassene Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen von 1789; sie garantiert bürgerliche Rechte.
Zeitlich kurz darauf wurde 1791 in den USA die Bill of Rights verabschiedet. Diese besteht aus den ersten 10 Verfassungszusätzen („amendments“). Der wesentliche Unterschied zur französischen Déclaration besteht darin, dass in den USA die Verfassung (und damit auch die Bill of Rights) seit jeher Vorrang vor dem einfachen Recht besitzt.
Vom Vorbild der USA geprägt ist auch die nach der französischen Revolution erlassene Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen von 1789; sie garantiert bürgerliche Rechte.
Zeitlich kurz darauf wurde 1791 in den USA die Bill of Rights verabschiedet. Diese besteht aus den ersten 10 Verfassungszusätzen („amendments“). Der wesentliche Unterschied zur französischen Déclaration besteht darin, dass in den USA die Verfassung (und damit auch die Bill of Rights) seit jeher Vorrang vor dem einfachen Recht besitzt.
Auf internationaler Ebene sind insbesondere die Vorstöße der Vereinten Nationen (UN) zu nennen. In Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 heißt es:
„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
(…)
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; (…)“
(…)
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; (…)“
Zu beachten ist jedoch, dass die UN-Charta hier zunächst noch nicht von einem „Schutz“ („protection“) der Menschenrechte spricht, sondern von ihrer „Förderung“ („promotion“). In den nachfolgenden Jahren wurden diese Zielvorgabe der UN jedoch in erster Linie durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) konkretisiert.
Auf europäischer Ebene besonders erwähnenswert ist die vom Europarat (Council of Europe) bereits ein Jahr nach seiner Gründung 1949 ausgearbeitete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950. Sie stellte das erste dezidierte Menschenrechtsschutzsystem mit Individualbeschwerdemöglichkeit auf regionaler Ebene dar und hatte Vorbildfunktion[Me1] für die (im Rahmen dieses Kurses nicht näher behandelte) Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Afrikanische Menschenrechtscharta (sog. Banjul-Charta). Der Europarat umfasst heute 47 Länder und darf nicht mit der Europäischen Union verwechselt werden; die Unterzeichnung der EMRK ist Vorbedingung für einen Beitritt zum Europarat.
Auf europäischer Ebene besonders erwähnenswert ist die vom Europarat (Council of Europe) bereits ein Jahr nach seiner Gründung 1949 ausgearbeitete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950. Sie stellte das erste dezidierte Menschenrechtsschutzsystem mit Individualbeschwerdemöglichkeit auf regionaler Ebene dar und hatte Vorbildfunktion[Me1] für die (im Rahmen dieses Kurses nicht näher behandelte) Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Afrikanische Menschenrechtscharta (sog. Banjul-Charta). Der Europarat umfasst heute 47 Länder und darf nicht mit der Europäischen Union verwechselt werden; die Unterzeichnung der EMRK ist Vorbedingung für einen Beitritt zum Europarat.
Eine Übersicht europäischer Institutionen (im weiteren Sinne), welche aufgrund ihrer Namensähnlichkeit leicht verwechselt werden könnten, finden Sie online auf der Seite des Europarates: http://www.coe.int/en/web/about-us/do-not-get-confused
Um einen ersten Überblick über den durch die EMRK gewährleisteten Grundrechtsschutz zu erhalten, sehen Sie sich nun das auf dieser Seite eingebundene Video an.
Die Europäische Union verfügte zunächst über keinen eigenen Grundrechtskatalog; der EuGH stellte in seiner Rechtssprechung indes maßgeblich u.a. auf den Grundrechtskatalog der EMRK ab. Der Kodifizierung der Grundrechte auf Unionsebene dient nunmehr die am 7.12.2000 proklamierte Grundrechtecharta der Europäischen Union (EUGrCh). Sie stellt, ebenso wie das deutsche Grundgesetz, die Würde des Menschen in den Mittelpunkt. Vergleichen Sie hierzu die Wortlaute:
Art. 1 Abs. 1 GG:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 EUGrCh:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie ist zu achten und zu schützen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie ist zu achten und zu schützen.
Die EU-Grundrechtecharta wird im Rahmen dieses Kurses noch im Kapitel „Menschenrechtsschutz in der EU“ nähere Betrachtung finden.
Nicht unerwähnt bleiben soll das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon formulierte Ziel der EU der EMRK beizutreten. Durch Einfügung des jetzigen Absatzes 2 in Art. 59 EMRK wurde auch in der EMRK die Möglichkeit eines Beitritts der EU geschaffen. Juristisch bewerkstelligt werden soll dieser Beitritt der EU durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den 47 EMRK-Vertragsstaaten (darunter auch alle 27 EU-Mitgliedsstaaten) und der EU. Der Beitritt soll eine Bindung der EU an die EMRK in ihren Zuständigkeitsbereichen bewirken. Die EU dürfte demnach künftig ebenso wie jeder andere Vertragsstaat einen Richter an den EGMR entsenden. Allerdings hat der EuGH in seinem Gutachten vom 18.12.2014 (JuS 2015, 567) zahlreiche Problempunkte aufgezeigt, die vor einem Beitritt der EU zur EMRK ausgeräumt werden müssen. Mit einem Beitritt der EU zur EMRK ist daher in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen.
Auf nationaler Ebene findet sich ein Menschenrechts- (bzw. Grundrechts-) Schutz etwa im Grundgesetz oder den jeweiligen Landesverfassungen wieder. Diese regelmäßig im Rahmen der Staatsrechtsvorlesungen behandelten Rechtsquellen bleiben im Rahmen dieses Kurses weitestgehend außer Betracht.
Nicht unerwähnt bleiben soll das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon formulierte Ziel der EU der EMRK beizutreten. Durch Einfügung des jetzigen Absatzes 2 in Art. 59 EMRK wurde auch in der EMRK die Möglichkeit eines Beitritts der EU geschaffen. Juristisch bewerkstelligt werden soll dieser Beitritt der EU durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den 47 EMRK-Vertragsstaaten (darunter auch alle 27 EU-Mitgliedsstaaten) und der EU. Der Beitritt soll eine Bindung der EU an die EMRK in ihren Zuständigkeitsbereichen bewirken. Die EU dürfte demnach künftig ebenso wie jeder andere Vertragsstaat einen Richter an den EGMR entsenden. Allerdings hat der EuGH in seinem Gutachten vom 18.12.2014 (JuS 2015, 567) zahlreiche Problempunkte aufgezeigt, die vor einem Beitritt der EU zur EMRK ausgeräumt werden müssen. Mit einem Beitritt der EU zur EMRK ist daher in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen.
Auf nationaler Ebene findet sich ein Menschenrechts- (bzw. Grundrechts-) Schutz etwa im Grundgesetz oder den jeweiligen Landesverfassungen wieder. Diese regelmäßig im Rahmen der Staatsrechtsvorlesungen behandelten Rechtsquellen bleiben im Rahmen dieses Kurses weitestgehend außer Betracht.
III. Das Individuum als Menschenrechtssubjekt
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IV. Ebenen des Menschenrechtsschutzes
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