Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

Der vorliegende Sachverhalt wirft rechtliche Probleme in prozessualer sowie in materieller Hinsicht auf. Angesichts des „offenen“ Bearbeitervermerks und der prozessualen Einkleidung in Form eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 259 AEUV ist daher sowohl die Zulässigkeit des Verfahrens als auch dessen Begründetheit zu prüfen. Als vom Sachverhalt aufgeworfene prozessuale Problempunkte ergeben sich zunächst die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens sowie die Erweiterung des Klagegegenstandes. Im materiellen Teil sind sodann die Vereinbarkeit des EEG mit der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 ff. AEUV sowie mit dem Beihilfenrecht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen. Die Grundfreiheitsprüfung kann in gewohnter Struktur erfolgen, wobei aufgrund des eher geringen Schwierigkeitsgrades des Falles auf die Beachtung und die Ausführung aller Prüfungspunkte Wert zu legen ist. Inhaltlich ist vor allem der Warenbegriff i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AEUV mit Blick auf Strom kurz zu diskutieren. Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV ist insbesondere fraglich, inwiefern die Einspeisevergütung bzw. der Befreiungstatbestand eine staatliche bzw. eine aus staatlichen Mitteln bewirkte Leistung darstellen.



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