Fallangabe

Fallangabe

Fall 2

Vorrang den erneuerbaren Energien?

Der EU-Mitgliedstaat Energetien (E) fördert umfangreich die Erzeugung erneuerbarer Energien mit dem Ziel, den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2) möglichst weitgehend zu reduzieren. In diesem Rahmen sieht das „Gesetz über erneuerbare Energien“ (EEG) vor, dass inländische Erzeuger Strom aus erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Solarthermie oder Wasser- und Windkraft) in unbegrenzter Menge in das energetische Stromnetz einspeisen können und die Stromnetzbetreiber hierfür einen gesetzlich festgelegten Preis (Einspeisevergütung) zahlen müssen. Diese Einspeisevergütung liegt um etwa 50% über dem jeweiligen Marktpreis für Strom. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden von den Stromnetzbetreibern wiederum auf der Grundlage des EEG den Endkunden in E in Rechnung gestellt, d.h. auf die Stromrechnung aufgeschlagen. Ausgenommen hiervon sind nach dem EEG nur energieintensive Unternehmen, die einen Energieverbrauch von mehr als einem Gigawatt pro Jahr aufweisen. Der Gesetzentwurf sah hierfür als Begründung vor, dass verhindert werden solle, dass diesen Unternehmen Nachteile im internationalen Wettbewerb entstünden.

Die Energieindustrie in Energetiens Nachbarland Carbonien (C), das ebenfalls EU-Mitgliedstaat ist, reagiert empört auf das EEG. In der Vergangenheit hatten die carbonischen Stromerzeuger (überwiegend Kohle- und Atomkraftwerkbetreiber) größere Mengen von Strom nach E verkauft. Infolge der gestiegenen Erzeugung von erneuerbaren Energien in E sind diese Exporte aber zuletzt deutlich zurückgegangen. An wind- und sonnenreichen Tagen kommt es sogar dazu, dass Strom aus E in das Netz von C übertragen und verkauft wird. Aus Sicht der carbonischen Stromhersteller stellt das EEG einen klaren Verstoß gegen unionales Binnenmarktrecht dar, weil es den grenzüberschreitenden Handel mit Strom behindere. Sie überzeugen die carbonische Regierung, sich bei der Europäischen Kommission über das EEG zu beschweren, was diese im September 2017 auch tut. Die Kommission lehnt es jedoch ab, sich mit der Angelegenheit näher zu befassen. Sie teilt der carbonischen Regierung mit, dass die Mitgliedstaaten der EU über die Zusammensetzung ihrer Energieversorgung nach dem Unionsrecht frei entscheiden könnten und etwaige Beeinträchtigungen des Binnenmarktes daher hinzunehmen seien.

Die carbonische Regierung erhebt daraufhin im Februar 2018 Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU) gegen E und stellt einen Antrag auf Feststellung, dass E durch den Erlass und die Anwendung des EEG gegen Unionsrecht verstoßen habe. Das EEG stelle eine Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten dar. Überdies verschaffe es den Unternehmen, die von der Einspeisevergütung befreit seien, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da diese geringere Kosten zu tragen hätten.

In ihrer Klageerwiderung beantragt die energetische Regierung, die Klage in vollen Umfang als unzulässig abzuweisen. Zum einen könne es nicht sein, dass C entgegen der Auffassung der Kommission, die schließlich die maßgebliche Hüterin des Unionsrechts sei, vor dem GHEU Klage erhebe. Hinzu komme, dass C der Kommission nur einen Teil seiner Bedenken mitgeteilt habe und nun erst in der Klage auch die angeblichen Vorteile für energieintensive Unternehmen erwähne. Schlussendlich sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet. Der Binnenmarkt werde durch die Regelung in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem seien etwaige Beeinträchtigungen dadurch gerechtfertigt, dass sie der Vermeidung von CO2 dienten und damit den Klimawandel bekämpfen sollten. Aus diesem Grund erlaube das Unionsrecht den Mitgliedstaaten ja auch explizit die Wahl ihrer Energiequellen.

Bearbeitervermerk: Bereiten Sie in einem umfassenden Gutachten – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – die Entscheidung des GHEU vor. Auf Regelungen des Unionssekundärrechts ist nicht einzugehen.



Bisher wurde noch kein Kommentar abgegeben.