Demoversion - Rechtsanwaltliches Berufsrecht
A. Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst grundsätzlich das gesamte Mandat: Dies sind zunächst alle Unterlagen, schriftliche Akten sowie elektronische Dateien. Sie dürfen Dritten außerhalb der beruflichen Niederlassung oder Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Kenntnis gelangen. Schon die Tatsache, dass jemand einen Anwalt aufgesucht hat oder wer Mandant ist oder war, unterliegt der Verschwiegenheit[1] (sog. reflexives Geheimnis), ebenso die Identität des Mandanten[2]. Schon das Verbinden über „Freundschaften“ in Sozialen Netzwerken birgt die Gefahr, dass algorithmengestützt Mandanten Dritten als „Freunde“ empfohlen werden, was dann implizit eine Mandatsbeziehung aufdecken kann. Auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten müssen Einzelheiten des Mandats ohne Einwilligung des Mandanten unaufgedeckt bleiben[3].
Die Verschwiegenheitspflicht von Anwälten erstreckt sich nicht auf offenkundige und bedeutungslose (§ 43a Abs. 2 S. 3 BRAO) sowie privat erlangte[4] Tatsachen[5].
Bei Gelegenheit eines Mandats erlangtes Wissen unterliegt der Verschwiegenheit, wenn es einen auch nur entfernten Bezug zum Mandat hat. Geheimnisse des Anwalts vor seinem Mandanten, vor allem in Haftungssachen, fallen nicht unter die Verschwiegenheit[6], möglicherweise aber unter den Unternehmensgeheimnisschutz des Anwalts. Alles, was Gegenstand einer öffentlichen (Gerichts‑)Verhandlung war, ist wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 GVG) ebenfalls kein Geheimnis mehr[7]. Im Bereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird häufig eine Art Regelfrist von fünf Jahren angenommen, nach der die Geheimhaltungsbedürftigkeit entfällt[8], Art. 8 Abs. 2 Know-how-Schutz-RL (EU) 2016/943 legt nun für Geschäftsgeheimnisse eine Frist von sechs Jahren fest. Ohne Prüfung des Einzelfalles und der jeweiligen Interessen des Mandanten wird ein Anwalt dies aber nicht auf sich übertragen können.
Allgemein nicht von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind statistische, allgemeine, falsche[9] und (ausschließlich) drittbezogene[10] Informationen sowie Geheimnisse des Gegners[11], soweit sie sich nicht (auch) auf den Mandanten beziehen. Eine Offenbarung solcher nicht der Verschwiegenheitspflicht i.e.S. unterliegenden Informationen kann aber u.U. Interessen des Mandanten und die gegenüber diesem bestehende Treuepflicht des Rechtsanwalts verletzen, etwa bei (noch geheimen) technischen und wirtschaftlichen Branchenentwicklungen[12]; gleiches gilt für die nicht-mandantenbezogene (anonymisierte) Weitergabe[13] oder Nutzung von Informationen. Hier verbietet die allgemeine Interessenwahrungspflicht (s.o. Kap. 4 B.) eine Preisgabe[14]. Im Wertpapierhandel kann sich etwa ein Rechtsanwalt bei der Verwertung von Mandatsinformationen wegen Insiderhandels u.U. sogar strafbar machen.
Die Schweigepflicht besteht nur insoweit, als der Mandant den Anwalt nicht von ihr entbunden hat (§ 2 Abs. 3 lit. a BORA). Jener hat die alleinige Dispositionsmacht („Geheimnisherr“), was etwa – neben der Interessenkollision – in Strafverfahren gegen Organwalter einer juristischen Person als Mandantin problematisch sein kann[15]. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann konkludent erfolgen, nur bei der Verwendung zu Werbezwecken des Anwalts muss sie ausdrücklich erklärt werden (so explizit § 6 Abs. 2 S. 2 BORA)[16].
Hoheitliche Eingriffe in das Informationskondominium mit dem Mandanten (Mandatssphäre) kann der Anwalt als Verletzungen eines eigenen subjektiven Rechts abwehren[17]. Auch kann er ein eigenes Schweigerecht haben (z.B. Gefahr der Selbstbelastung, Geschäftsgeheimnis, negative Meinungsäußerungsfreiheit[18]), das dann aber nicht aus dem Berufsrecht folgt[19].
[1] LG Dresden, NJW 2007, S. 2789, 2790, m. Bez. a. BGH, NJW 1985, S. 2203, 2204.
[2] Vgl. den Fall der Aufdeckung der Identität der Schriftstellerin Joanne K. Rowling hinter ihrem Pseudonym Robert Galbraith durch ihren eigenen Anwalt (F.A.Z. v. 4.1.2014, S. 35).
[3] AnwG Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2012, S. 86, 88.
[4] Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, Kap. IV Rn. 174; Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, 2. Aufl. 1988, § 42 Rn. 5; noch weitergehend Friedlaender, 3. Aufl. 1930, Exkurs I zu § 28 RAO, Rn. 17, der bei Informationen mit Doppelnatur – innerhalb und außerhalb des Mandats – von einer freien Verwertbarkeit ausgeht.
[5] Koslowski, 7. Aufl. 2015, § 57 StBerG, Rn. 62; Maxl, in: Kuhls u.a., 3. Aufl. 2012, § 57 StBerG, Rn. 170.
[6] AnwG Köln, AnwBl. 2009, S. 792, 794.
[7] OLG Köln, NJW 2000, S. 3656, 3656; VGH Kassel, NVwZ 2009, S. 60, 61; a.A. Rossi, DVBl. 2010, S. 554, 561; differenzierend bei tatsächlicher Nicht-Teilnahme der Öffentlichkeit wohl AnwG Freiburg, BRAK-Mitt. 2002, S. 94 (Ls. 2); Peitscher, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 140b.
[8] S. EuGHE 2006 II, S. 1601, 1669f. (Tz. 199); differenzierend aber VG Köln, MMR 2010, S. 209, 210.
[9] Die „falsche Tatsache“ ist eine Contradictio in adiecto. Sie ist entweder eine zutreffende Tatsache und unterliegt dann der Verschwiegenheitspflicht, oder sie ist unzutreffend und dann kein tauglicher Gegenstand der Verschwiegenheit. Zu bedenken ist allerdings, dass bei dem Verbreiten einer Unwahrheit immer auch viel – ggf. der Verschwiegenheitspflicht unterliegende – Wahrheit mitgeteilt wird.
[10] Anders OLG Köln, NJW 2000, S. 3656, 3657; vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1979, S. 1172, 1172f. (Abhören durch den Rechtsanwalt bzw. entsprechende Verwertung).
[11] AnwG Schwerin, BRAK-Mitt. 2007, S. 227, 227f.; Rüpke, NJW 2002, S. 2835, 2837; Risse/Reichert, NJW 2008, S. 3680, 3683f.; Späth, in: Mittelsteiner/Gilgan/Späth, 2002, § 9 BOStB, Rn. 32.
[12] Für ein bloßes Verbot der Offenbarung, nicht aber der Verwendung, Kleine-Cosack, 7. Aufl. 2015, § 43a BRAO, Rn. 36.
[13] AnwG Köln, BRAK-Mitt. 2009, S. 290, 291.
[14] Ähnlich Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2008, S. 218ff., der dies rechtspolitisch durch eine Erweiterung des § 43a Abs. 4 BRAO erreichen will.
[15] Dazu Huber-Lotterschmidt, Verschwiegenheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote zugunsten juristischer Personen, 2006, S. 56ff.
[16] v. Lewinski, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl. 2016, § 6 BORA, Rn. 194; Maxl, in: Kuhls u.a., 3. Aufl. 2012, § 57a StBerG, Rn. 57; a.A. Hagemeister, AnwBl. 2007, S. 748, 749.
[17] In diese Richtung sind § 2 Abs. 1 BORA („zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet“) und Ziff. 2.3.1 S. 3 CCBE-Berufsregeln („gleichzeitig ein Grundrecht und eine Grundpflicht des Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung“) zu verstehen.
[18] Auf letzteres weist Rüpke, Freie Advokatur, anwaltliche Informationsverarbeitung und Datenschutzrecht, 1995, S. 136ff., hin.
[19] Rechtspolitisch hierzu Ewer, AnwBl. 2008, S. 475, 476.