5. Teil: Selbstdarstellung (Äußerungsrecht) und informationeller Schutz - Auszug
V. Schutz informationeller Selbstdarstellung und informationeller Schutz
In unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist die individuelle Freiheit des Einzelnen der Ausgangspunkt aller rechtlichen Überlegungen. Während ursprünglich allein die klassischen Massenmedien (Presse, Rundfunk) als Vermittler zwischen Individuum und Öffentlichkeit auftraten, bestehen heutzutage vielfertige Kommunikationskanäle, welche die Mittlerfunktion zwischen dem Sender einer Information und dessen Empfänger ausfüllen können (Soziale Netzwerke, Videoportale). Die neuen Kommunikationskanäle werden von vielen Personen dazu genutzt, sich in der Öffentlichkeit darzustellen.
Das Individuum (Mediensubjekt) wird zu einem Medienobjekt, wenn es unabhängig von einem bestimmten Talent oder einer bestimmten beruflichen Tätigkeit die Kommunikationsportale nutzt, um "berühmt" zu werden. Dabei steht nicht eine bestimmte Tätigkeit des Subjekts in der Öffentlichkeit im Vordergrund (etwa Politik, Schauspielerei, Geschäftstätigkeit), sondern die Person "an sich", die Alltägliches aus ihrem Privatleben freiwillig preisgibt.
In der Öffentlichkeit werden solche Personen "It-Girls" genannt. Vergleiche hierzu den anschaulichen Artikel von Verena Stehle auf www.sueddeutsche.de. It-Girls würden "nichts können, nix tun" - seien aber berühmt.
Aber nicht nur natürliche Personen treten freiwillig in die Öffentlickeit, sondern auch Unternehmen und der Staat sind auf die Kommunikation über Medien mit dem Rezipienten (Kunden, Bürger) angewiesen. Den Unternehmen geht es um den Verkauf ihrer Produkte und Dienstleistungen, während dem Staat insbesondere Schutzpflichten (in Form von staatlichen Warnungen)[1]. Eine Zwitterstellung nehmen die politischen Parteien ein, denen es in ihrer Kommunikation um politischen (Wahl-)Erfolg geht; allerdings bekleiden Parteipolitiker oft auch ein staatliches Amt. Unabhängig von der Frage, ob eine Institution oder eine Person zum Gegenstand einer Berichterstattung - und damit zum Medienobjekt wird - bildet die Information über Eigenschaften, Handlungen, Meinungen oder soziale Beziehungen den eigentlichen Berichterstattungsgegenstand.
Diese Phänomene werden im Folgenden als informationelle Selbstdarstellung des Mediensubjekts bezeichnet [Hierzu mit Beispielen unter 1.].
Auf der anderen Seite hat niemand die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit darzustellen. Erst wenn eine Person (ungewollt) zum Gegenstand einer Berichterstattung wird, greift der Schutzanspruch des Einzelnen auf Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzanspruchs des Mediensubjekts ist dann wiederum ein entscheidender Faktor, inwieweit Mediensubjekt und Medienobjekt sich angenähert haben. In anderen Worten: Inwieweit der Einzelne seine Persönlichkeit der Öffentlichkeitssphäre geöffnet hat [hierzu unter 1. b)]. Schließlich gelten für die politische Kommunikation, die freilich von der staatlichen Kommunikation abzugrenzen ist, Besonderheiten, die unter 1. c) dargestellt werden.
1. Informationelle Selbstdarstellung des Mediensubjekts
a) Kein allgemeines Verbot der Beeinflussung Dritter
Grundsätzlich gilt, dass es im privaten Kommunikationsraum (1:1-Kommunikation) wenig geschriebene Kommunikationsgrenzen gibt [zur Ausnahme siehe (b)]. Hier ist wohl auch die Lüge nicht verboten. Die bewusste Lüge ist zwar nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, aber wohl von Art. 2 Abs. 1 GG. Es gibt keine Rechtsnorm, die die bewusste Lüge im privaten Bereich verbietet.
Freilich kann die bewusste Lüge zu Rechtsverletzungen führen. Hierfür müssen aber regelmäßig weitere Umstände hinzukommen: Ausdrückliches Recht auf Lüge bei sog. "verbotenen Fragen" im Arbeitsverhältnis (etwa Frage nach einer Schwangerschaft)
§ 263 StGB: Strafbarkeit des Betrugs nur bei einer Vermögensschädigung des Kommunikationspartners
§ 186 StGB: Behauptung und Verbreitung einer unwahren Tatsache gegenüber Dritten, dass heißt nicht im Fall einer 1:1-Kommunikation mit dem Betroffenen
Wahrheitspflicht im Prozess (§ 138 ZPO)
b) Grenze des Ehrschutzes
Beleidigungen, die das Ehrgefühl eines Menschen verletzen, sind auch im privaten Bereich verboten.
§ 185 StGB: Beleidigung wird mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn allerdings eine Beledigung nicht bewiesen werden kann, weil keine Zeugen bei einer privaten Unterhaltung anwesend waren, dürfte bereits eine Anklagerhebung ausscheiden, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter verurteilt wird. Daher scheidet bereits ein hinreichender Tatverdacht aus, § 170 Abs. 2 StPO.
c) Grenzen kommerzieller Selbstdarstellung
Gewerbliche Werbung soll den Kunden in seinen Konsumgewohnheiten beeinflussen. Beworben wird aber oftmals nicht das Produkt selbst, sondern das Unternehmen "an sich" (Imagewerbung).
Das Image des Unternehmes soll dann auf die Produkte abstrahlen. In ähnlicher Weise wirkt das Sponsoring von Sportereignissen oder Sportlern. Die mit einem Sportler verbundenen positiven Gefühle sollen auf das Unternehmen übertragen werden.
Roger Federer gilt als Perfektionist und seriöser Vertreter seines Sports. Hinzu kommt, dass er der erfolgreichste Tennisspieler aller Zeiten ist. Das Image des Sportlers Roger Federer - also der öffentlichen Person (des Medienobjekts) - soll auf das Unternehmen Rolex projiziert werden.
Die Grenzen unternehmerischer Werbetätigkeit sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
(1) Anwendungsbereich
Das UWG schützt den Verbraucher, sonstige Markteilnehmer (insb. Mitbewerber) und damit das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb insgesamt, § 1 UWG. Verpflichtet werden aber nur Personen und Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr auftreten.
Etwas uneinheitlich beurteilt wird, ob redaktionelle Äußerungen von Medien bereits nicht vom Anwendungsbereich des UWG erfasst werden oder ob im Rahmen des UWG die Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bei der Auslegung des UWG zu berücksichtigen ist. Jedenfalls genießen redaktionelle Äußerungen der Medien, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen (und ein öffentliches Informationsinteresse hervorrufen) den besonderen Schutz der Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG[2].
Einen Grenzfall bildet die bereits angesprochene Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Benetton-Schockwerbung.


Fraglich war, ob die Werbung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellte. Dies hätte zur Unzulässigkeit der Werbung nach § 1 UWG a.F. (heute: § 4a UWG) geführt. Nach dem Bundesverfassungsrecht ist Werbung jedenfalls dann von der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG des Presseunternehmes geschützt, wenn diese einen meinungsbildenden Inhalt hat. Zwar ist in solchen Fällen das UWG anwendbar, aber im Rahmen der Auslegung von § 1 UWG a.F. (heute: § 4a UWG) ist der besondere Wertgehalt der Pressefreiheit zu berücksichtigen (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Der besondere meinungsbildende Inhalt der Werbeanzeige führte daher zur Zulässigkeit der Werbeanzeigen.[3]
(2) Vergleichende Werbung, § 6 UWG
Gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
In diesem Beispiel wird mittelbar die Firma Mercedes-Benz durch die Firma Jaguar erkennbar gemacht. Ob dieser Vergleich unlauter ist, richtet sich nach den Kritierien in § 6 Abs. 2 UWG und hier insbesondere nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Jedenfalls wird man keine Verunglimpfung oder Herabsetzung des Unternehmens Mercedes-Benz annehmen können, weil in dem Werbespot nicht Mercedes-Benz "an sich" bewertet wird. Vielmehr steht die Auseinandersetzung mit der Struktur eines Werbespots der Firma Mercedes-Benz im Vordergrund. Diese Struktur wird am Ende in satirischer Form mit einer eigenständigen Aussage ergänzt.
(3) Recht auf Anonymität
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, eine individuelle Meinungsäußerung - etwa in Foren im Internet (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - mit seinem Namen zu kennzeichnen. Differenziert zu beurteilen, ist die identische Frage für die Mittler der Kommunikation also für die Forenbetreiber und insbesondere für die klassischen Presse- und Rundfunkunternehmen. Die sogenannten Impressumspflichten heben die Anonymität zur Sicherung der Rechte der Medienobjekte auf. Davon abzugrenzen ist das Recht der Journalisten, ihre Quellen geheimzuhalten (Informantenschutz). Denn die Medien sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe als "public watchdog" auf Informanten angewiesen. Regelmäßig machen sich aber Informanten gegenüber ihrem Arbeitgeber haftbar und ggf. auch strafbar, wenn sie geheime Informationen gegenüber Dritte offenlegen (z.B. § 97 StGB "Preisgabe von Staatsgeheimnissen"). Zwar schließen die Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmbeschränkungen zugunsten der Medienangehörigen die Entdeckung des Informanten nicht aus, aber sie sichern das Vertrauensverhältnis zwischen Reporter und Informanten, indem die Medienangehörigen nicht bei der Aufdeckung der Identität des Informanten mithelfen müssen.
Dass Informanten sich freiweillig namentlich an die Öffentlichkeit wenden, ist die Ausnahme. In diesen Fällen ist dann auch von "Whistleblowern" (to blow a whistle = "pfeifen") die Rede, deren Tätigkeit eine gewisse Tradition - gerade im amerikanischen Raum - aufweist. Zu nennen ist hier Daniel Ellsberg, der im Jahr 1971 offenbarte, dass die US-Regierung Vorgänge im Vietnamkrieg bewusst falsch an die Öffentlichkeit weitergeleitet hat und der ehemalige FBI-Mitarbeiter Mark Felt, der Bob Woodward und Carl Bernstein mit Informationen über den Watergate-Skandal versorgt hatten.
2. Grenzen informationeller Entziehbarkeit bei Privaten
Grundsätzlich hat niemand die Pflicht, sich öffentlich darzustellen. Aus beruflichen Gründen besteht aber oftmals ein persönliches Interesse daran, "im Gespräch zu bleiben", d.h. bewusst und gewollt eine Berichterstattung zu provozieren. Soweit privates Mediensubjekt und Medienobjekt miteinander konvergieren, sind in diesen Fällen der nachträglichen Entziehbarkeit aus einmal eröffneten Sphären Grenzen gezogen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung die eröffnete Sphäre auch auf die Privatsphäre der Begleiter des Prominenten erstreckt. D.h. auch die unbekannten Freunde und Eheleute können im Kontext mit prominenten Personen (ungefragt) Gegenstand einer Berichterstattung werden.
Beispiel (KG, Urt. v. 20.09.2012, Az. 10 U 2/12, BeckRS 2013, 03685): Die Ehefrau des Fernsehmoderators Markus Lanz klagte im Jahr 2011 auf Unterlassung der Verbreitung eines Fotos, das die Klägerin zeigt, wie sie zusammen mit Personenschützern alleine die Kirche nach der Trauung verlässt. Freilich ist Markus Lanz eine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit. Solche Persönlichkeiten haben eine Leitbildfunktion für die Menschen. Sie haben daher grundsätzlich eine Bericherstattung über gesellschaftliche Ereignisse - wie einer Hochzeit - eher zu dulden als andere Personen.
Nun hat sich Markus Lanz im Vorlauf der Hochzeit gegenüber einer Zeitschrift auf die Frage nach dem Ort des Heiratsantrages geäußert und darauf verwiesen, dass es jedenfalls in Südtirol einige schöne Plätze gebe, sie (die Redakteure) die Braut aber nicht zu Gesicht bekommen würden. Das Gericht hat dies als freiwillige Eröffnung eines Teils der Privatsphäre angesehen (sog. Selbstbegebung). Diese Selbstbegebung müsse sich auch die Klägerin - also die Ehefrau - zurechnen lassen, weshalb das Gericht die Klage abwies.
Der Bereich der Intimsphäre ist als Menschenwürdekern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG) absolut geschützt. Sexuelle Vorlieben und Bilder von diesen Vorlieben sind grundsätzlich Teil der Intimsphäre.
Fertigt im Rahmen einer Beziehung ein Partner von anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen ein Löschanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen - konkludent - auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat (BGH, Urt. v. 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14, BeckRS 2015, 20792).
Allerdings ist es eine höchst individuelle Entscheidung, welche Informationen über seine Person zum Bereich der Intimsphäre gehören und welche nicht. Nicht zuletzt die kulturelle Identität entscheidet darüber, ab wann sich eine Person z.B. nackt fühlt.
So fühlen sich teilweise Frauen mit islamischen Glaubenshintergrund nackt, wenn sie kein Kopftuch tragen (vgl. hierzu taz.de vom 22.09.2003).
Darüber hinaus kann die Darstellung des eigenen Körpers auch beruflich bedingter Natur sein.
Eine Zeitung berichtete über den neuen Freund einer Schauspielerin, der in acht verschiedenen pornographischen Filmen mitgespielt hatte:
„Und Fernsehstar..? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?”
Fraglich war, ob die Berichterstattung über die (wahre) Tatsache, dass der Freund in pornographischen Filmen mitgespielt hat, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Freundes verstieß. Dabei prüfte das Gericht, ob der Bereich der Sexualität in diesem Fall zum unantastbaren Kernbereich der Intimsphäre gehört:
"Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben. Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt."[4]
Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene diesen Bereich geheim halten will, aber auch davon, inwieweit Belange der Allgemeimheit berührt sind. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene freiwillig seinen Körper in den Filmen zur Verfügung gestellt. Er wurde zudem auf dem Cover einiger Filme abgedruckt und er trug in den Filmen keine Maske; er war mithin erkennbar. Dass er kein Kondom beim Sex mit den Kolleginnen trug, ist ebenfalls eine wahre Tatsache, die zudem ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient. Denn es besteht eine gesellschaftliche Diskussion über ungeschützten Geschlechtsverkehr.
3. Politische Kommunikation
Die politische Kommunikation über Medien ist von der staatlichen Kommunikation abzugrenzen, weil für beide Formen unterschiedliche (Rechts-)Grenzen gelten. Zum einen ist die Partei "als solche" ein (zivilrechlicher) Verein wie beispielsweise viele Fussballvereine. Zum anderen nehmen sie aber als Organisationseinheit von Abgeordneten eine Mittlerfunktion zwischen dem Volk und dem Staat ein. Die Existenz von Abgeordneten ist eine unmittelbare Folge repräsentativer Demokratie: Denn durch die Abgeordneten übt das Parlament die Staatsgewalt für das Volk aus (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Parteien sind daher ein Mittel zum Zweck. Denn sie dienen dazu, den Bürgern die Interaktion mit den parlamentarische Gremien zu erleichtern. Gleichzeitig organisieren Parteien (auf Parteitagen) eine Plattform, auf der Meinungsbildung betrieben wird. Diese Meinungsbildung fließt dann in die parlamentarische Arbeit ein. Schließlich haben die Parteien in Wahlkampfzeiten das Recht, als Rundfunkveranstalter im Programm von privatem Rundfunk Werbung zu senden.
a) Sendezeit für Parteien, § 42 Abs. 2, Abs. 3 RStV[5]
Der Rundfunkstaatsvertrag sieht für Parteien in Wahlkampfzeiten das Recht vor, gegenüber Veranstaltern von bundesweit verbreitetem Privatrundfunk gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzufordern (§ 42 Abs. 2 RStV).
Für den öffentlichen Rundfunk gelten die ähnlich lautenden Regelungen in den Landesrundfunkgesetzen (z.B. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayRG) bzw. dem ZDF-Staatsvertrag (§ 11 ZDF-StV).
b) Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Drittsendezeit, aber Gleichbehandlungsgebot
Nach überwiegender Auffassung besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Sendezeit, sondern nur ein einfachrechtlicher, der daher zur Disposition des Gesetzgebers steht. Dieser kann Umfang und Grenzen bestimmten. Räumt der Gesetzgeber einen Anspruch ein, gilt aber ein Gleichbehandlungsgebot aller politischer Parteien (vgl. Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 PartG).
c) Anspruchsberechtigte Parteien und angemessene Sendezeit
Das Gleichbehandlungsgebot gilt nur für Parteien, für die mindestens eine Landesliste zugelassen wurde (§ 42 Abs. 2 S. 1 a.E. RStV). Im Übrigen gilt bei der Bemessung der Sendezeit das Konzept der abgestuften Chancengleichheit, das in § 5 PartG angelegt ist.
§ 5 Abs. 1 PartG
Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
Insoweit ist der Wahlerfolg vergangener Wahlen ein Kriterium, das herangezogen werden darf. Weitere Kriterien, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, sind das Vertretensein der Partei im Parlament, ihre Beteiligung an Regierungen, die Dauer ihres Bestehens, die Kontinuität ihrer Betätigung, die Zahl ihrer Mitglieder sowie Umfang und Ausbau ihres Organisationsgrades.
d) Kein Anspruch auf Teilnahme in Sendungen der Rundfunkveranstalter
Allerdings besteht kein Anspruch aus den genannten Normen auf Teilnahme in politischen Talkshows, die von den Rundfunkveranstaltern produziert werden.