Sachverhalt Klausur 1

Sachverhalt

Die geschäftserfahrene und wohlhabende Unternehmerin B ist (neben N) Gesellschafterin verschiedener in- und ausländischer Gesellschaften, die von Rechtsanwalt Dr. L unter anderem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beraten und in Rechtsstreitigkeiten gerichtlich vertreten wurden.
Als die Gesellschaften im Jahre 2006 die Honorarrechnungen des L aus der Zeit von März 2005 bis Juni 2006 wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht ausgleichen konnten, forderte L die B und deren Mitgesellschafter mit E-Mail vom 31. Juli 2006 auf, die persönliche Haftung für die gegenwärtigen und künftigen Honoraransprüche zu übernehmen. Den mitübersandten Entwurf einer persönlichen Haftungsübernahme unterzeichnete B nicht. Auch auf eine erneute Zusendung des Vereinbarungsentwurfs mit E-Mail vom 10. August 2006 reagierte sie nicht. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Jahr 2005 14.876 Euro und für das Jahr 2006 22.951 Euro offen.

Anlässlich eines Verhandlungstermins vor dem Landgericht Saarbrücken am 28.8.2006, den L in seiner Funktion als anwaltlicher Vertreter einer der Gesellschaften wahrnahm, unterzeichneten B und N die von L entworfene und zum Gerichtstermin mitgebrachte Vergütungsvereinbarung. Diese war als „Übernahme der persönlichen Haftung“ bezeichnet. Mit diesem offenbaren Gesinnungswandel hatte es folgende Bewandtnis: Etwa eine Stunde vor dem Verhandlungstermin hatte Dr. L die B und den N beiseite genommen und ihnen nachdrücklich dargelegt, dass er auf die Unterzeichnung der Haftungsübernahme dringend angewiesen sei. Als die beiden Gesellschafter auch zu diesem Zeitpunkt nicht einwilligten, erwiderte L, er werde das Mandat sogleich niederlegen, wenn B und N das Dokument nicht bis zum Beginn der Verhandlung unterzeichnen.
L brachte das Verfahren im September zu einem für die von ihm vertretene Gesellschaft sieg-reichen Abschluss. Hierdurch und durch das erreichte Einlenken von B und N milde gestimmt, beschloss er, seine Ansprüche erst mit einigem zeitlichen Abstand tatsächlich geltend zu machen, sofern bis dahin nicht ohnehin freiwillig gezahlt worden sei. L war in der Folgezeit allerdings nicht mehr für die Gesellschaften tätig.
Über die Dauer der folgenden eineinhalb Jahre forderte L die B insgesamt vier Mal zur Zahlung auf. B erachtete es indes nicht für notwendig, hierauf auch nur zu antworten. Aus der Haftungsübernahmeerklärung nimmt L die B schließlich klageweise auf Zahlung in Höhe von 51.734 € in Anspruch. Die B macht geltend, die persönliche Haftungsübernahme sei ihr vor dem Saarbrücker Gerichtstermin in unsittlicher und schlechterdings widerrechtlicher Weise abgepresst worden. Selbst wenn die abgegebene Erklärung wirksam sei, könne sie, B, doch zumindest Freistellung verlangen.

Ist die von Dr. L gegen B erhobene Zahlungsforderung – dem Grunde nach – existent und durchsetzbar?



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