Lösung Klausur 1

Auszug aus den Lernmaterialien

Anspruch des L gegen B auf Zahlung?

A. aus Anwaltsvertrag
(-) Vertrag ist nicht unmittelbar zwischen L und B, sondern zwischen L und den Gesellschaften zustande gekommen.
Eine persönliche Haftung der B als Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der Gesellschaften ist denkbar (bspw. gem. § 128 HGB). Allerdings liegen hier keine Informationen zur Rechtsform vor. Eine persönliche Haftung kann nicht unterstellt werden.

B. aus der Haftungsübernahme i.V.m. Ansprüchen aus Anwaltsvertrag
I. Hinreichende Grundlage für etwaige „Übernahme“
(P) Auffinden der Anspruchsgrundlage für die anwaltsvertraglichen Vergütungsforderungen gegen die Gesellschaften
Exkurs: Anwaltsvertrag
Maßgeblich für die Einordnung ist die Übernahme anwaltstypischer Verpflichtungen durch den Rechtsanwalt:
Leistung von Rechtsbeistand, § 3 I BRAO
beachte: Beratung und Vertretung nicht notwendig als Schwerpunkt; möglich ist auch Erweiterung um anwaltsfremde Verpflichtungen, solange diese rechtliche Fragen aufwerfen können und im engen sachlichen Zusammenhang mit Beistandspflicht stehen
Typologische Einordnung:
Für den Fall der Rechtsberatung und Prozessvertretung: Dienstvertrag (Tätigwerden geschuldet), aber nach § 675 BGB (Auftragsrecht) zu behandeln, falls der geschuldete Dienst als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren ist
Geschäftsbesorgung :
  • e.A.: weiter Geschäftsbesorgungsbegriff, wie bei §§ 662 ff. BGB (Einheitstheorie); d.h.: jede selbstständige/unselbstständige Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
  • h.A.: enger Geschäftsbesorgungsbegriff, anders als bei §§ 662 ff. BGB (Trennungstheorie); nämlich: nur selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
Beratung/Vertretung: ist nach beiden Ansichten Geschäftsbesorgung; § 675 BGB (+)
Für den Fall der Erstellung von Gutachten und Vertragsentwürfen: Werkvertrag, ebenfalls gem. § 675 BGB nach Auftragsrecht zu behandeln
hier: Beratung und Vertretung der Gesellschaften in Rechtsstreitigkeiten durch L = Dienstvertragscharakter
Ergebnis: Vergütungsanspruch des L gegen die Gesellschaften ergibt sich aus §§ 675, 612 BGB (i.d.R.: § 612 II BGB i.V.m. Vorschriften des RVG; für abweichende Vereinbarung gilt § 3a I RVG)

II. Wirksame „persönliche Haftungsübernahme“ durch Unterzeichnung der Erklärung durch B am 28.8.2006

1. Inhalt der Vereinbarung
Im Folgenden ist zunächst der rechtliche Inhalt der Vereinbarung zwischen L und B zu bestimmen. Dafür kommen verschiedene vertragliche Konstrukte in Betracht. Diese sind kurz darzustellen und daraufhin zu überprüfen, ob sie die Vereinbarung zwischen L und B abbilden. Deren Erklärungen sind dazu nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Maßgeblich für die Auslegung sind insbesondere der Wortlaut, das Sicherungsinteresse des L sowie das Übernahmeinteresse der B. Die Bezeichnung als „persönliche Haftungsübernahme“ steht für die Vorstellung der Parteien, dass B für die Gesellschaftsschulden noch nicht persönlich haftet, aber fortan persönlich dafür haften soll. Das Interesse des L geht dahin, neben (oder statt) den in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Gesellschaften unmittelbar auf B zugreifen zu können.
• Erfüllungsübernahme: Dritter verpflichtet sich dem Schuldner gegenüber, den Gläubiger zu befriedigen, ohne die Schuld zu übernehmen; im Zweifel kein Direktanspruch des Gläubigers, § 329 BGB
o hier gibt es keinen entsprechenden Vertrag zwischen dem Übernehmenden (B) und dem Schuldner (Gesellschaften), daher Erfüllungsübernahme (-)
• Vertragsübernahme: Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Übernehmer; erfordert die Mitwirkung des Gläubigers (einheitlicher mehrseitiger Vertrag bzw. zweiseitiger Vertrag mit Zustimmung)
o hier soll lediglich die „Haftung“ übernommen werden; zudem fehlt es hierfür an der Mitwirkung der Gesellschaften (der Vertrag wird gerade mit B persönlich geschlossen), daher Vertragsübernahme (-)


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