Offene Staatlichkeit der BRD - Skript

1. Die Figur des „offenen Staates“

Nach den Schrecken des 2. Weltkriegs kam es zu einem „Doppelanfang des Staates und der internationalen Ordnung“. Zuvor war die internationale Ordnung von einem System der „geschlossenen Nationalstaaten“ geprägt. Diese bildeten, ausgestattet mit (beinahe) absoluter Souveränität den Dreh- und Angelpunkt der damaligen Völkerrechtsordnung. Dem strengen Konsensprinzip folgend, konnte ohne die Einwilligung der Staaten kein Völkerrecht entstehen. Zudem besaßen die Staaten bis zum Abschluss des Briand-Kellogg-Pakts (1928) und der endgültigen Einführung des Gewaltverbots in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta sogar das Recht, Angriffskriege zu führen und Gewalt einzusetzen, um ihre nationalstaatlichen Interessen durchzusetzen.

Seitdem nimmt der Druck durch grenzüberschreitende Sachverhalte auf die einzelnen Staaten immer weiter zu. Den Anforderungen der globalisierten Wirtschaftsordnung, des Klimawandels, der weltweiten Digitalisierung und des internationalen Terrorismus können die Staaten sinnvoll nur gemeinsam begegnen.Die Gründung neuer internationaler, teilweise sogar supranationaler, Organisationen wie beispielsweise der UN und den Europäischen Gemeinschaften läutete die Ära vertiefter internationaler Zusammenarbeit ein.

Spiegelbildlich zu der neuen Entwicklung der Völkerrechtsordnung, haben sich die nationalen Verfassungsordnungen hin zur „offenen Staatlichkeit“ entwickelt. Der Begriff des offenen Staates stammt von Klaus Vogel, der diesem das Konzept das des geschlossenen Staates gegenüberstellt.[1]

Die Elemente offener Staatlichkeit sind insbesondere:
  • Friedenspolitik, d.h. altruistische (Mit-)Verfolgung von Zielen der „internationalen Gemeinschaft“ neben nationalen Interessen und Beachtung des völkerrechtlichen Gewaltverbots im Krisenfall,
  • Kooperation im Rahmen internationaler Organisationen und Konferenzen,
  • Öffnung des innerstaatlichen Rechtsraums für völkerrechtliche Normen und
  • Förderung demokratisch legitimierter supranationaler Strukturen.
Trotz der Öffnung der nationalen Verfassungsordnungen kann keinesfalls vom „Abschied vom souveränen Staat“ gesprochen werden. Vielmehr gründet die völkerrechtliche Ordnung noch heute auf souveränen Staaten, auch wenn diese an Völkerrecht gebunden sind und sich zur Kooperation öffnen. Aber gerade die Öffnung gegenüber der internationalen Gemeinschaft ist Ausdruck der staatlichen Souveränität.


[1] vgl. Vogel, Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für eine internationale Zusammenarbeit, 1964.


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