Bewertung von Auszügen aus studentischen Klausurbearbeitungen
Auszug 1
Im Folgenden finden Sie Auszüge aus studentischen Klausurbearbeitungen. Machen Sie sich bitte unbedingt zunächst SELBST Gedanken dazu, inwiefern Sie die Ausführungen für verbesserungswürdig halten. Unter "Bewertung" finden Sie dann unsere Einschätzung dazu.
"A. Anspruch W gegen N auf Zahlung von 100.000 EUR nach § 433 Abs. 2 BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
Voraussetzung wäre zunächst, dass W und N einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Vorliegend haben W und N einen notariell beurkundeten Vertrag iHv 100.000 EUR über das Grundstück geschlossen. Die Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wurde somit eingehalten. [...] Somit ist vorliegend ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung iHv 100.000 EUR entstanden."
Zu "Voraussetzung wäre zunächst, dass W und N einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben.":
Da bereits die Überschrift vorgibt, dass nun ein Kaufvertrag geprüft wird, muss nicht nochmal extra durch einen Obersatz dies erwähnt werden. An dieser Doppelung ist nichts falsch, sie sollte nur aus Zeitgründen vermieden werden. Daher ist es besser, entweder aussagekräftige Überschriften oder aussagekräftige Obersätze zu bilden.
Zu "Vorliegend haben W und N einen notariell beurkundeten Vertrag iHv 100.000 EUR über das Grundstück geschlossen.":
Enthält der Sachverhalt keine über das Vorliegen der Einigung hinausgehenden Angaben, kann diese – wie es hier geschehen ist – einfach festgestellt werden. Dass dazu die §§ 145 ff. BGB nicht zitiert wurden, ist in Ordnung, da sich dort keine Vorschrift findet, die besagt, dass ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Dies wird vom BGB vielmehr schlicht vorausgesetzt, und in §§ 145 ff. BGB sind nur Speziallfälle geregelt.
Da keine der bis hierhin geprüften Norm(en) sich zur Form äußert, sollte die Tatsache, dass der Vertrag "notariell beurkundet" wurde, hier noch nicht erwähnt werden.
Zu "Die Form des § 311b Abs. 1 S. 1 wurde somit eingehalten.":
§ 433 BGB stellt nicht selbst die Voraussetzung auf, dass eine besondere Form einzuhalten ist. Dass der Anspruch aus § 433 II BGB bei Nichteinhaltung der in § 311 Abs. 1 S. 1 BGB geforderten Form nicht entsteht, kann sich also nur aus einer anderen Norm ergeben. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB schreibt dabei zwar vor, dass ein Vertrag (das kann statt einem Kaufvertrag z.B. auch ein Schenkungsvertrag sein - Schuldrecht AT!), der eine Verpflichtung enthält, ein Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, (vorbehaltlich § 311b Abs. 1 S. 2 BGB) der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Rechtsfolge für den Fall des Verstoßes gegen diese Vorschrift ist dort aber nicht zu finden. Erst aus § 125 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Nichteinhaltung einer gesetzliche vorgeschriebenen Form (zur rechtsgeschäftlich vereinbarten Form s. § 125 S. 2 BGB i.V.m. § 127 BGB!) Nichtigkeit zur Folge hat (rechtsfolgenorientierte Prüfung, s. auch Allgemeiner Teil B.II.2.). Entsprechend ist der Einstieg in das Problem der Form über § 125 S. 1 BGB zu wählen, der die hier relevante Rechtsfolge "Nichtigkeit des Vertrags" enthält. § 125 S. 1 BGB enthält seinerseits Voraussetzungen (Rechtsgeschäft, gesetzlich vorgeschriebene Form, Nichteinhaltung dieser Form), die dann zu prüfen sind.
Vorschlag für die gesamte Passage:
"A. Anspruch des W gegen N auf Zahlung von 100.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB
I. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass W und N einen entsprechenden wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben.
Einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 100.000 EUR über das Grundstück haben W und N geschlossen. Eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 S. 1 BGB scheidet wegen Einhaltung der vorgeschrieben Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB aus. [...] Somit ist der Anspruch des W gegen N aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 100.000 EUR entstanden."
Bewertung: Die Fehler sind nicht schwerwiegend, sie offenbaren aber noch fehlendes Verständnis für rechtsfolgenorientiertes Denken und - damit zusammenhängend - dafür, welche Normen im Aufbau an welcher Stelle zitiert werden müssen.