B. Steuerschuldrecht
I. Einführung
Das Steuerschuldrecht ist im Zweiten Teil der Abgabenordnung in den §§ 33 ff. AO geregelt. Es ist gewissermaßen ein Ausschnitt aus dem gesamten Steuerrechtsverhältnis. Als Steuerrechtsverhältnis bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, aufgrund derer die Besteuerung erfolgt. Diese Beziehungen sind durch Vorschriften der Abgabenordnung und in den Einzelsteuergesetzen näher ausgestaltet. Seiner Rechtsnatur nach ist das Steuerrechtsverhältnis ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts, das kraft Gesetz entsteht.[1] Das Steuerschuldrecht beschränkt sich auf vermögensrechtliche Leistungspflichten und Ansprüche zwischen dem Schuldner und Gläubiger des Steuerschuldverhältnisses. Neben dem Steuerschuldverhältnis steht das Steuerpflichtverhältnis, welches Leistungspflichten nichtvermögensrechtlicher Art umfasst.