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Urheberrecht - Lizenzstatus
Ab dem 1. März 2018 gelten neue Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Beim Bereitstellen von Dokumenten in den Lernplattformen muss nun eine Lizenzvariante ausgewählt werden. Es stehen Ihnen fünf Lizenzvarianten zur Verfügung, die im Folgenden erläutert werden. Bitte geben Sie für jedes bereitgestellte Dokument oder Medium die entsprechende Lizenzvariante an. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an urheberrecht@uni-passau.de.
Sie können den Lizenzstatus Ihrer Dateien jeweils unter dem Tab "Metadaten" im betreffenden ILIAS-Objekt einstellen.
Übersicht: Lizenzstatus
Selbst verfasstes, nicht publiziertes Werk
Selbst verfasste Werke dürfen ohne Einschränkungen zugänglich gemacht werden, wenn Sie die Verwertungsrechte nicht auf einen Verlag übertragen haben.
Typische Beispiele sind selbst verfasste:
• Präsentationsfolien, auch mit Text- und Bildzitaten aus fremden Quellen (Bitte immer die Regelungen der Zitierbefugnis nach § 51 UrhG beachten)
• Übungsaufgaben, Musterlösungen
• Computerprogramme
• Literaturlisten, Seminarpläne
• Vorlesungsskripte
§ 51 UrhG (Zitatrecht)
Wenn Sie Bestandteile fremder Quellen übernehmen, ist es zulässig, solange diese Bestandteile mit Quellenangaben gekennzeichnet werden und Gegenstand einer sachlichen bzw. wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
Typische Beispiele sind selbst verfasste:
• Präsentationsfolien, auch mit Text- und Bildzitaten aus fremden Quellen (Bitte immer die Regelungen der Zitierbefugnis nach § 51 UrhG beachten)
• Übungsaufgaben, Musterlösungen
• Computerprogramme
• Literaturlisten, Seminarpläne
• Vorlesungsskripte
§ 51 UrhG (Zitatrecht)
Wenn Sie Bestandteile fremder Quellen übernehmen, ist es zulässig, solange diese Bestandteile mit Quellenangaben gekennzeichnet werden und Gegenstand einer sachlichen bzw. wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
CC Werke mit freier Lizenz
Werke, die unter freier Lizenz veröffentlicht wurden, d.h. deren Weitergabe und Verarbeitung ohne Lizenzkosten gestattet ist, dürfen ohne Einschränkungen für die Lehre zugänglich gemacht werden. Bitte beachten Sie im Einzelfall die jeweils geltenden Lizenzbedingungen.
Typische Beispiele sind:
• Open-Access-Publikationen
• Open-Educational-Ressources (OER)
• Werke unter Creative-Commons-Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
Typische Beispiele sind:
• Open-Access-Publikationen
• Open-Educational-Ressources (OER)
• Werke unter Creative-Commons-Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
Nutzungserlaubnis oder Lizenz liegt vor
Wenn Sie urheberrechtlich, geschützte Werke zugänglich machen wollen und diese in keine der anderen Kategorien passen, benötigen Sie eine Erlaubnis oder kostenpflichtige Lizenz des Inhabers der Verwertungsrechte. Das ist bei publizierten Werken in der Regel der Verlag, bei nicht publizierten Werken der Autor.
Typische Beispiele sind:
• Zustimmung von Kollegen oder Studierenden zur Weitergabe von Skripten, Seminararbeiten und Referatsfolien
• Zustimmung eines Verlages zur Nutzung von Werkteilen für die Lehre
• Verlagserlaubnis zur Nutzung eigener publizierter Werke für die Lehre
• Erworbene Lizenz für die Weitergabe in Lehrveranstaltungen (eine einzelne erworbene Kopie reicht nicht aus!)
Hinweis: Bitte lassen Sie sich sämtliche Zustimmungen schriftlich übermitteln. Es genügt die Übermittlung per E-Mail.
Achtung: Campus- oder Nationallizenzen erlauben es nicht, dass Sie ein Werk erneut hochladen und somit selbst verbreiten. Verlinken Sie in diesem Fall auf das Angebot Ihrer Bibliothek o.ä. Bitte kontaktieren Sie für Detailfragen zu den Lizenzbedingungen die Universitätsbibliothek.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
Typische Beispiele sind:
• Zustimmung von Kollegen oder Studierenden zur Weitergabe von Skripten, Seminararbeiten und Referatsfolien
• Zustimmung eines Verlages zur Nutzung von Werkteilen für die Lehre
• Verlagserlaubnis zur Nutzung eigener publizierter Werke für die Lehre
• Erworbene Lizenz für die Weitergabe in Lehrveranstaltungen (eine einzelne erworbene Kopie reicht nicht aus!)
Hinweis: Bitte lassen Sie sich sämtliche Zustimmungen schriftlich übermitteln. Es genügt die Übermittlung per E-Mail.
Achtung: Campus- oder Nationallizenzen erlauben es nicht, dass Sie ein Werk erneut hochladen und somit selbst verbreiten. Verlinken Sie in diesem Fall auf das Angebot Ihrer Bibliothek o.ä. Bitte kontaktieren Sie für Detailfragen zu den Lizenzbedingungen die Universitätsbibliothek.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
§ 60 a UrhG Abbildungen, Artikel aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften, Werke geringen Umfangs (Filme, Musikstücke, Noteneditionen u.ä.) und vergriffene Werke
Urheberrechtlich geschützte Werke, die Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift und sonstige Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke sind, dürfen Sie auch ohne gesonderte Lizenz oder Erlaubnis für die Lehre nutzen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
• Der Teilnehmerkreis ist abgeschlossen (Die Datei kann nur von angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Veranstaltung heruntergeladen werden.)
• Das Werk dient der Veranschaulichung im Rahmen der Lehrveranstaltung.
Als Werke geringen Umfangs gelten z.B. Sprachwerke mit weniger als 25 Seiten, max. 10% eines Bildbandes, 5 Minuten eines Musikstückes, 6 Seiten bei Noteneditionen, 5 Minuten aus Filmen (jedoch bei Kinofilmen erst 2 Jahre nach deren Veröffentlichung).
Als vergriffen gilt ein Werk üblicherweise dann, wenn es weder im Buchhandel noch über den Verlag legal bezogen werden kann.
Zum Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Schrankenbestimmungen des (neuen) § 60 a UrhG. Bezüglich der notwendigen Vergütung laufen derzeit Verhandlungen mit der VG Wort.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
• Der Teilnehmerkreis ist abgeschlossen (Die Datei kann nur von angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Veranstaltung heruntergeladen werden.)
• Das Werk dient der Veranschaulichung im Rahmen der Lehrveranstaltung.
Als Werke geringen Umfangs gelten z.B. Sprachwerke mit weniger als 25 Seiten, max. 10% eines Bildbandes, 5 Minuten eines Musikstückes, 6 Seiten bei Noteneditionen, 5 Minuten aus Filmen (jedoch bei Kinofilmen erst 2 Jahre nach deren Veröffentlichung).
Als vergriffen gilt ein Werk üblicherweise dann, wenn es weder im Buchhandel noch über den Verlag legal bezogen werden kann.
Zum Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Schrankenbestimmungen des (neuen) § 60 a UrhG. Bezüglich der notwendigen Vergütung laufen derzeit Verhandlungen mit der VG Wort.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
§ 60 a Publizierte Texte ohne erworbene Lizenz oder gesonderte Erlaubnis (z.B. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel)
Veröffentlichte Texte, für die keine Lizenz erworben wurde und für die keine gesonderte Erlaubnis vorliegt, dürfen unter der Schranke des § 60 a UrhG für Unterrichtsteilnehmer/innen zugänglich gemacht werden.
Für Unterricht und Lehre dürfen maximal 15 Prozent eines publizierten Werkes zugänglich gemacht und verbreitet werden.
Zum Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Schrankenbestimmungen des (neuen) § 60 a UrhG. Bezüglich der notwendigen Vergütung laufen derzeit Verhandlungen mit der VG Wort.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite http://www.uni-passau.de/urheberrecht.
Für Unterricht und Lehre dürfen maximal 15 Prozent eines publizierten Werkes zugänglich gemacht und verbreitet werden.
Zum Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Schrankenbestimmungen des (neuen) § 60 a UrhG. Bezüglich der notwendigen Vergütung laufen derzeit Verhandlungen mit der VG Wort.
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Ungeklärte Lizenz
Bitte geben Sie an, welcher Lizenz das hochgeladene Material unterliegt bzw. auf welcher Grundlage Sie es zugänglich machen. Unterbleibt diese Angabe, wird beim Herunterladen auf einen ungeklärten Lizenzstatus hingewiesen. Sie übernehmen die Verantwortung im Zweifelsfall.
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